KMU-Förderung

KMU Förderung mit dem Kangoo Z.E.

 

Nutzen auch Sie jetzt die KMU-FÖRDERUNG der Wirtschaftsagentur Wien in der Höhe von EUR 10.000,- und steigen Sie auf Elektromobilität um.

Der Kangoo Z.E. ist das erste erschwingliche Nutzfahrzeug mit reinem Elektroantrieb. Er bietet die gleichen, bewährten Vorzüge wie der Kangoo Express mit Verbrennungsmotor, ist aber langfristig  wesentlich wirtschaftlicher - mit deutlich günstigeren Energie-, Betriebs- und Wartungskosten!

Den Kangoo Z.E. erhalten Sie jetzt mit der KMU-Förderung bereits ab EUR 10.000,-.

Alle Informationen zur KMU-Förderung finden Sie auch unter www.kmufoerderung.at.

Kangoo Z.E. mit KMU-Förderung

TOP-ELEKTROMOBILITÄT FÜR IHR BUSINESS! JETZT DIE KMU-FÖRDERUNG NUTZEN!2

Der Renault Kangoo Z.E.: Van des Jahres 2012!

Elektromotor mit 44 kW, Reichweite 170 km, Ladezeit 6 bis 9 Stunden

Netto-Listenpreis ab € 20.000,-1 abzüglich bis zu € 10.000,-2 KMU-Förderungen

JETZT AB € 10.000,-3

(zzgl. ab € 72,- netto Batteriemiete/Monat)

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1 Unverb. empf. Listenpreis exkl. USt zzgl. Au

slieferungspauschale von € 200,– netto.
2 Förderungen gem. den Bedingungen der Wirtschaftsagentur Wien. Nur für KMUs deren Sitz und Betriebsstätte in Wien ist und seit mind. 1 Jahr gegründet und operativ tätig sind. Alle Details und Bedingungen auf www.renault-wien.at/kmufoerderung.
3 Anschaffungskosten berechnen sich auf Basis Listenpreis abzgl. der maximalen Förderung von € 10.000,- je Elektrofahrzeug gem. den Bedingungen der Wirtschaftsagentur Wien. Alle Preisangaben sind netto exkl. und zzg. USt. Nur für KMUs. Änderungen und Tippfehler vorbehalten. Symbolfoto.

ALLE DETAILS UND BEDINGUNGEN ZUR KMU FÖRDERUNG DER WIRTSCHAFTSAGENTUR WIEN:


Gegenständliche Elektro-Nutzfahrzeugförderung hat zum Ziel, Anreize für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) des gewerblichen Bereichs zur Erprobung der Alltagstauglichkeit von elektrogetriebenen Nutzfahrzeugen (im Folgenden „Elektro-Nutzfahrzeuge“) zu setzen.

Im Fokus stehen dabei in erster Linie Wiener Kleinbetriebe des Dienstleistungssektors (Handwerk, Logistik etc.) mit einem bereits vorhandenen Fuhrpark von mindestens einem (konventionellen) Kraftfahrzeug, die eine durchschnittliche Wegstrecke von max. 100 Kilometer pro Tag zurücklegen.

Elektrofahrzeuge verfügen über das Potential, ein wichtiges Transportmittel der Zukunft zu werden. Speziell im städtischen Großraum sind die täglich zurückgelegten – zumeist relativ kurzen – Distanzen ein interessantes Einsatzgebiet für Elektro-Nutzfahrzeuge. Dies gilt beispielsweise für Betriebe des Handwerks (z.B. Elektriker, Installateure, Rauchfangkehrer etc.) oder des Logistikbereichs (Paket-, Zustell-, und Botendienste etc.) u.a.m.

Innovativen veränderungsbereiten Unternehmen soll mit dieser Förderung die Möglichkeit geboten werden, Elektro-Nutzfahrzeuge zu vergleichbaren Bedingungen wie kraftstoffgetriebene Fahrzeuge erwerben zu können und Erfahrungen über deren praktische Tauglichkeit im täglichen betrieblichen Einsatz zu sammeln. Die Förderung versteht sich als Impulssetzer für den Einsatz von Elektromobilität in einem klar abgegrenzten Bereich.

Im Rahmen einer Begleitforschung sollen Daten über den Einsatz bzw. die Einsetzbarkeit von Elektro-Nutzfahrzeugen speziell auch im Vergleich zu kraftstoffgetriebenen Fahrzeugen der jeweiligen Firmenflotte erhoben und ausgewertet werden. Darüber hinaus könnte die Förderung dazu beitragen, die derzeit herrschende Pattsituation (zu geringer E-Fahrzeugbestand hemmt den Aufbau notwendiger Infrastruktur – und umgekehrt) zu durchbrechen und eine
positive Dynamik für die Elektromobilität in Wien in Gang zu setzen.

Die Mittel für diese Förderung werden zu 50% von der Stadt Wien und zu 50% vom Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) bereitgestellt.


1.1. Unternehmensgröße

Diese Ausschreibung richtet sich in erster Linie an kleine sowie auch an mittlere Unternehmen (KMU) gemäß der in folgender Tabelle angeführten Definition. Als Kriterien werden Mitarbeiteranzahl sowie wahlweise Jahresumsatz oder Bilanzsumme herangezogen.

KMU-Feststellung im
Sinne dieser Ausschreibung


Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU)

Kleines Unternehmen

Mittleres Unternehmen

max. Mitarbeiteranzahl und

49 249

max. Jahresumsatz oder (wahlweise) max. Bilanzsumme

EUR 10 Mio. oder EUR 10 Mio.

EUR 50 Mio. oder EUR 43 Mio.

Bestehende Beteiligungen Dritter am einreichenden Unternehmen sowie Beteiligungen des einreichenden Unternehmens an weiteren Unternehmen sind ab einem Ausmaß von 25 % in die Berechnung zur KMU-Feststellung mit einzubeziehen. Eine Anleitung hierfür ist dem von der Europäischen Kommission herausgegebenen Benutzerhandbuch1 „Die neue KMU-Definition“ zu entnehmen.

1.2. Sitz und Betriebsstätte

Das Unternehmen muss über Sitz und Betriebsstätte in Wien verfügen.

1.3. Unternehmensalter

Das Unternehmen muss bereits seit mindestens einem Jahr gegründet und operativ tätig sein.

1.4. Unternehmenstätigkeit

Das Unternehmen muss eine gewerbsmäßige Tätigkeit mit entsprechender aufrechter Gewerbeberechtigung ausüben.

1.5. Bestehender Fuhrpark

Das Unternehmen muss zum Zeitpunkt der Antragsstellung neben dem/den anzuschaffen Elektro-Nutzfahrzeug(en) mindestens über ein weiteres mit konventionellem Kraftstoff angetriebenes zweispuriges Kraftfahrzeug verfügen. Dieses dient als Referenzfahrzeug im Rahmen der Begleitforschung.

1 „Die neue KMU-Definition - Benutzerhandbuch und Mustererklärung“:
http://ec.europa.eu/enterprise/enterprise_policy/sme_definition/sme_user_guide_de.pdf


2.1. Fördergegenstand

Gefördert wird der Ankauf von maximal 3 (drei) neuen bzw. neuwertigen, zweispurigen Elektro-Nutzfahrzeugen durch die Gewährung nicht rückzahlbarer Zuschüsse. Elektro-Nutzfahrzeuge im Sinne dieser Ausschreibung sind:

  • zweispurige, ausschließlich elektrisch angetriebene Fahrzeuge (d.h. keine Hybrid-Fahrzeuge, keine Range-Extender etc.)
  • in der Ausführung als Kleinlastkraftwagen, Kastenwagen oder Pritschenwagen (Fiskal-LKW)
  • die den Anforderungen der Verordnung BGBl. Nr. 273/19962 oder der Verordnung BGBl. II Nr.193/20023 entsprechen.

Eine Orientierungshilfe hinsichtlich des Typus der förderbaren Elektro-Nutzfahrzeuge bietet die „Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Kleinlastkraftwagen (Fiskal-LKWs) Kastenwagen, Pritschenwagen und Kleinbusse (Klein-Autobusse)4“ des BMF (Bundesministerium für Finanzen). Alle in dieser Liste enthaltenen Elektro-Nutzfahrzeuge sind mit Ausnahme von Kleinbussen bzw. Klein-Autobussen förderbar.

2.2. Förderbare Kosten

Förderbar sind die Nettoinvestitionskosten von bis zu 3 (drei) neuen bzw. neuwertigen zweispurigen Elektro-Nutzfahrzeugen in der Basisausführung. Die geförderten Nettoinvestitionskosten verstehen sich abzüglich angebotener Skonti und Rabatte, auch wenn diese nicht in Anspruch genommen werden sollten.

2.3. Nicht förderbare Kosten

Nicht förderbar sind:

  • Leasingkosten
  • Kosten des Nachkaufs einer Batterie
  • Kosten, die durch eine andere Förderstelle gefördert werden (siehe Punkt 3.4.)

2.4. Förderhöchstbetrag

Die Förderhöhe beträgt max. EUR 10.000,- für den Ankauf je Elektro-Nutzfahrzeug (d.h. max. EUR 30.000,- für 3 Elektro-Nutzfahrzeuge). Der Förderbetrag darf die Anschaffungskosten des Fahrzeuges in der Basisausführung5 nicht übersteigen.

 

2 BGBl. Nr. 273/1996:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1996_273_0/1996_273_0.pdf

3 BGBl. II Nr.193/2002:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/2002_193_2/2002_193_2.pdf

4 Liste:
http://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Umsatzsteuer/Listedervorsteuerab_5549/_start.htm

5 Basisausführung: Fahrzeuge in der Grundausstattung d.h. ohne Zusatzausrüstung oder Sonderausstattung


3.1. Antragsstellung und frühester Bestellzeitpunkt

Antragsstellung

Der Antrag ist immer vor der ersten verbindlichen Bestellung einzureichen.

Frühester Bestellzeitpunkt

Nach einer ersten formalen Überprüfung des Antrags übermittelt die Wirtschaftsagentur Wien dem einreichenden Unternehmen das Bestätigungsschreiben „Fristwahrende Antragstellung“ (vgl. Pkt. 6.2). Die erste verbindliche Bestellung darf erst nach Erhalt des Bestätigungsschreibens erfolgen!

3.2. Nachweis der gewerblichen Tätigkeit

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die eine gewerbsmäßige Tätigkeit mit aufrechter Gewerbeberechtigung (früher: Gewerbeschein) ausüben. Der Nachweis der aufrechten Gewerbeberechtigung ist beizubringen.

3.3. De-minimis-Angaben

Bei der Förderung handelt es sich um eine De-minimis Förderung6. Verpflichtend ist daher die Angabe aller im laufenden Steuerjahr und in den beiden vorangegangenen Steuerjahren gewährten De-minimis-Beihilfen (im Sinne der De-minimis-Verordnung). Die Richtigkeit der Angaben ist gesondert in einem eigenen Dokument durch firmenmäßige Unterschrift zu bestätigen („De-minimis-Erklärung“).

3.4. Ausschluss weiterer Förderungen für das eingereichte Projekt

Doppelförderungen durch jedwede andere Förderstellen sind ausgeschlossen. Das antragstellende Unternehmen bestätigt im Förderantrag, dass für die gegenständliche(n) Anschaffung(en) keine weiteren Förderungen beantragt werden oder zugesagt wurden.

3.5. Voraussetzungen für geplante Strombetankungsmöglichkeit

Es werden nur jene Unternehmen gefördert, die spätestens bei Abrechnung des/der Elektro-Nutzfahrzeuge(s) nachweislich über einen dauerhaften Zugang zu einer fachgemäß installierten Strombetankungsmöglichkeit verfügen. Eine solche fachgemäß installierte Strombetankungsmöglichkeit (auch Ladestation) weist entweder einen oder mehrere sog. Ladepunkte auf und ist in Form einer Wallbox oder Ladesäule ausgeführt. Pro Ladepunkt kann jeweils ein Fahrzeug betankt werden. Ein einfacher 220-Volt- Stromanschluss (Schukosteckdose) stellt jedenfalls keine fachgemäß installierte Strombetankungsmöglichkeit im Sinne dieser Förderung dar.

Durch o.g. Bedingungen soll sichergestellt werden, dass im Zuge der Betankung keinerlei Behinderungen im öffentlichen Raum – z.B. durch über einen Gehsteig geführte Ladekabel – erfolgen und dass auch keinerlei Schäden durch unsachgemäßen, unzureichend abgesicherten Anschluss an das Stromnetz entstehen.

Bereits bei Antragstellung ist daher anzugeben, wo die künftige Betankung des/der Elektro-Nutzfahrzeuge(s) erfolgen wird. Sollte diese nicht direkt am Betriebsgelände geplant bzw. möglich sein, so muss die Betankung jedenfalls im direkten (geographischen) Umfeld der Betriebsstätte, etwa in einer Parkgarage oder auf einem privaten Gelände, erfolgen können. Im Falle einer beantragten Förderung für mehrere Elektro- Nutzfahrzeuge ist deren gleichzeitige Betankung durch eine entsprechende Anzahl parallel zur Verfügung stehender Ladepunkte sicherzustellen.

3.5.1. Betankung am Betriebsgelände

Bereits bei Antragsstellung muss die räumliche Möglichkeit der Betankung am Betriebsgelände bestehen. Dies ist im Antragsformular zu bestätigen. Spätestens bei Abrechnung ist das Formular „Bestätigung der Betankung“ samt Prüf-Bericht eines Fachmanns (z.B. Elektro-Installateur) zu übermitteln, der die fachgerechte Installation des/der Ladepunkte(s) bestätigt (vgl. Pkt. 4.5).

3.5.2. Betankung in einer Parkgarage

Bei Antragsstellung muss die zur Betankung des/der Fahrzeuge(s) geplante Parkgarage (inkl. Betreiber bzw. Eigentümer und Anschrift) genannt werden. Spätestens bei Abrechnung ist dem vom Garagenbetreiber auszufüllenden Formular „Bestätigung der Betankung“ der Mietvertrag des Garagenplatzes beizulegen.

3.5.3. Betankung auf Privatgelände

Sofern die Betankung auf einem Privatgelände (i.S.v. nicht öffentlichem Gelände; z.B. Gelände eines benachbarten Unternehmens mit Strombetankungsmöglichkeit) im direkten Umfeld der Betriebsstätte vorgesehen ist, muss dieses Gelände (inkl. Eigentümer und Anschrift) bereits im Antrag genannt werden. Die fachgerechte Installation des/der Ladepunkte(s) ist durch den Grundstückseigentümer mittels des Formulars „Bestätigung der Betankung“ spätestens bei Abrechnung zu bestätigen. Dem Formular ist eine Zugangs- bzw. Nutzungsbestätigung beizulegen.

3.6. Vorfinanzierung

Der Kaufpreis der Anschaffung des/der Elektro-Nutzfahrzeuge(s) inkl. allfälliger Anzahlungen ist vom Unternehmen komplett vorzufinanzieren. Die Art und Weise der
Vorfinanzierung ist im Förderantrag darzustellen.

3.7. Mittelvergabe/Rechtsanspruch

Die Förderung wird nach Maßgabe der vorhandenen Budgetmittel vergeben. Die Vergabe der Mittel endet mit deren Verbrauch, gegebenenfalls also vor Ende der Ausschreibungsfrist. Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

 

6 De-minimis-Höchstgrenzen:
Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 EUR nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfe an ein Unternehmen, das im Bereich des Straßentransportsektors tätig ist, darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren
100.000 EUR nicht überschreiten (Artikel 2 Abs (2) der DM-VO Nr. 1998/2006).


4.1. Projektlaufzeit/Bestelldauer

Die maximale Projektlaufzeit beträgt 1 Jahr und umfasst im Wesentlichen die Bestellung, Lieferung und Zahlung. Die Projektlaufzeit beginnt mit dem Erhalt des Bestätigungsschreibens „Fristwahrende Antragstellung“ und endet mit dem Absenden (es gilt der Poststempel) der Abrechnungsunterlagen an die Wirtschaftsagentur Wien.

4.2. Zulassungsort

Die Zulassung des/der Elektro-Nutzfahrzeuge(s) muss in Wien erfolgen.

4.3. Abschluss einer Vollkaskoversicherung

Der Abschluss einer Vollkaskoversicherung ist verpflichtend.

4.4. Hinterlegungspflicht der Zulassungsbescheinigung Teil II

Zur effektiven Kontrolle der Einhaltung der Behaltefrist (siehe Punkt 5.4.) für das/die Elektro-Nutzfahrzeug(e) ist der Teil II der Zulassungsbescheinigung für die Dauer derselben bei der Wirtschaftsagentur Wien zu hinterlegen. Die Zulassungsbestätigung ist gemeinsam mit den Abrechnungsunterlagen an die Wirtschaftsagentur Wien zu übermitteln.

4.5. Fachgemäß installierte Strombetankungsmöglichkeit

Wie bereits in Punkt 3.5. festgehalten, ist die Voraussetzung für die Auszahlung der Fördersumme das Vorhandensein einer der zur Förderung eingereichten Elektro- Nutzfahrzeuge entsprechenden Anzahl fachgemäß installierter, betriebsbereiter Ladepunkte (z.B. Wallbox oder Ladesäule). Sofern die Betankung nicht in der Betriebsstätte des Unternehmens stattfindet, sind zudem ein entsprechender Mietvertrag (Parkgaragenplatz) bzw. eine entsprechende Zugangs- bzw. Nutzungsbestätigung beizubringen.


Die in den Punkten 5.1. bis 5.5. angeführten Bedingungen sind nach erfolgter Auszahlung der Mittel an die/den Begünstigte(n) zu erfüllen. Bei Nichteinhaltung werden die Mittel widerrufen. Weitere Widerrufsgründe sind in den AFB-EFRE (Abschnitt 14) angeführt.

5.1. Operationsbasis Wien

Der Betrieb des Fahrzeuges hat für die gesamte Behaltefrist (siehe Punkt 5.4.) des/der geförderten Elektro-Nutzfahrzeuge(s) von einer Wiener Betriebsstätte oder einem gleichwertigen Ort (Parkgarage oder Privatgelände im direkten Umfeld der Wiener Betriebsstätte) aus zu erfolgen. Die Verlegung der Operationsbasis eines geförderten Elektro-Nutzfahrzeugs in einen außerhalb Wiens gelegenen Betriebsstandort des Begünstigten ist nicht zulässig.

5.2. Fahrtenbuch

Als Evaluierungsbasis für die Begleitforschung ist vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Elektrofahrzeugs bis zum Ende der Behaltefrist (vgl. Pkt. 5.4.) ein Fahrtenbuch zu führen. Allfällige spezielle Formvorschriften werden gesondert auf der Website der Wirtschaftsagentur Wien ausgewiesen.

5.3. Publizitätsmaßnahmen

Grundsätzlich sind die Publizitätsvorschriften der AFB-EFRE (Abschnitt 12) zu beachten. Von der Wirtschaftsagentur Wien aufgelegte Aufkleber sind an den geförderten Fahrzeugen anzubringen. Diese Aufkleber weisen auf die Kofinanzierung des Förderprogramms aus Mitteln der Europäischen Union und der Stadt Wien hin. Ergänzend hierzu sind ggf. Aufkleber, die auf eine Kooperation mit weiteren Programmen hinweisen (z.B. Modellregion Wien), anzubringen. Eine Entfernung der Aufkleber während der Dauer der Behaltefrist ist nicht zulässig.

5.4. Behaltefrist

Das Elektro-Nutzfahrzeug ist ab dem Tag der Anschaffung - es gilt das Rechnungsdatum - für die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Fiskal-LKW von 5 Jahren im betrieblichen Vermögen zu halten. Falls das Fahrzeug vor Ablauf der Behaltefrist veräußert wird bzw. einen Totalschaden erleidet, ist ein mindestens dem Verhältnis Förderbetrag zu Nettoanschaffungskosten entsprechender Anteil des Restbuchwerts bzw. der Versicherungssumme oder ein diesem Verhältnis entsprechender Anteil eines allenfalls höheren Verkaufs- oder Versicherungserlöses zurückzuzahlen.

5.5. Begleitforschung

Voraussetzung für eine Förderung ist die Zustimmung des einreichenden Unternehmens zur Unterstützung des angestrebten Begleitforschungsprogramms. Der Einreichung ist das Dokument „Zustimmung zur Begleitforschung“ beizulegen. Der Begünstigte verpflichtet sich dabei, im Rahmen des Programms für mündliche und schriftliche Auskünfte im Zusammenhang mit der Nutzung des Fördergegenstandes in Form von Interviews und Fragebögen o.ä. zur Verfügung zu stehen.


6.1. Reihenfolge der Entscheidung

Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Einlangens bei der Wirtschaftsagentur Wien bearbeitet.

6.2. Fristwahrende Antragsstellung

Nach Antragseinreichung erfolgt eine formale Prüfung des Antrags. Sofern die folgenden Mindesterfordernisse (vgl. Artikel 18 NFFR) erfüllt sind, kann ab Erhalt des
Schreibens „Fristwahrende Antragsstellung“ eine ausschreibungskonforme Bestellung erfolgen:

  • Bezeichnung des/der Förderungswerbers (potentiell Begünstigter)
  • Kurzbeschreibung des Projekts (inkl. Standort)
  • Projektkosten mit grober Untergliederung nach Kostenarten
  • Angabe des Durchführungszeitraumes (beginnt mit Datum der geplanten ersten verbindlichen Bestellung/geplantem Beginn der geförderten Aktivitäten)
  • Grobe Angabe der geplanten Finanzierung
  • Zeichnung/firmenmäßige Fertigung des Antrages

6.3. Zusage

Das vollständige Vorliegen folgender Unterlagen und Dokumente bildet die Voraussetzung für eine Zusage:

  • Vollständig ausgefüllter Antrag
  • das Angebot des/der Elektro-Nutzfahrzeuge(s)
  • Gewerbeberechtigungsnachweis
  • De-minimis-Erklärung
  • Zustimmung zur Begleitforschung (vgl. Pkt. 5.5.)

Fehlende Unterlagen können von der Wirtschaftsagentur Wien telefonisch oder schriftlich nachgefordert werden. Förderanträge können erst dann bearbeitet werden, wenn alle erforderlichen Unterlagen vollständig bei der Förderstelle eingebracht wurden. Sollten die erforderlichen Unterlagen der Förderstelle nicht innerhalb von drei Monaten ab Antragseingang vollständig zur Verfügung gestellt werden, gilt der Förderantrag grundsätzlich als zurückgezogen.

6.4. Abrechnung/Überprüfung

Ist das beantragte Projekt durchgeführt und abgeschlossen, ist vom einreichenden Unternehmen die Endabrechnung zu legen. Folgende Unterlagen und Dokumente sind der Abrechnung beizulegen:

  • Endbericht
  • Belegaufstellung
  • Rechnungen und Zahlungsbelege im Original
  • Zulassungsbestätigung Teil II
  • Bestätigung der Betankung inkl. Elektro-Befund, Mietvertrag oder Zugangs- bzw. Nutzungsbestätigung

6.5. Auszahlung

Nach Überprüfung der Endabrechnung und einer Kontrolle des durchgeführten Projektes vor Ort durch die Wirtschaftsagentur Wien oder durch eine von ihr beauftragten Stelle erfolgt die Freigabe zur Anweisung der Fördermittel. Aus organisatorischen Gründen findet dies in zwei Schritten statt. Zuerst ergeht der nationale Teil der Fördersumme an den Begünstigten, erst danach folgt die Auszahlung des EU-Teils der Mittel.

6.6. Widerruf

Die Widerrufsgründe sind in Punkt 5.1 bis 5.5 dieser Ausschreibung sowie in den AFBEFRE Abschnitt 14 festgehalten.


7.1. Trägerin der Ausschreibung

Die Trägerin der Ausschreibung ist die Wirtschaftsagentur Wien. Ein Fonds der Stadt Wien.

7.2. Rechtsgrundlagen

Die Ausschreibung „Elektro-Nutzfahrzeuge“ wird auf Basis der Allgemeinen Förderbedingungen für EFRE-Kofinanzierungen im Rahmen des Programms „Stärkung der regionalen Wettbewerbsfähigkeit und Integrative Stadtentwicklung in Wien 2007 - 2013“ durchgeführt, wobei die AFB-EFRE einen integrierenden Bestandteil dieser Ausschreibung bilden. Sämtliche Rechtsgrundlagen sind in den Allgemeinen Förderbedingungen für EFRE-Kofinanzierungen festgehalten.

7.3. Einreichzeitraum

Der Einreichzeitraum erstreckt sich vom 05. April 2013 bis zum 31. Dezember 2013. Bei Verbrauch der Mittel endet diese Ausschreibung vorzeitig, spätestens aber
am 31. Dezember 2013.

7.4. Bereitgestelltes Budget

Das gesamte für diese Ausschreibung zur Verfügung stehende Budget beträgt maximal EUR 1.000.000,-, hiervon EUR 500.000,- aus EU-Mitteln und EUR 500.000,- aus Mitteln der Stadt Wien.

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